Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2013 - L 4 KR 389/13 B ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,102304
LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2013 - L 4 KR 389/13 B ER (https://dejure.org/2013,102304)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 22.10.2013 - L 4 KR 389/13 B ER (https://dejure.org/2013,102304)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 22. Oktober 2013 - L 4 KR 389/13 B ER (https://dejure.org/2013,102304)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,102304) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - stationär in Pflegeeinrichtung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2013 - L 4 KR 389/13
    Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) ausdrücklich entschieden (Urteil vom 19. Dezember 2012, B 12 KR 20/11 R).
  • BVerfG, 03.02.1993 - 1 BvR 1920/92

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeikt der unterschiedlichen Bemessung von

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2013 - L 4 KR 389/13
    Dies hat bereits das BVerfG im Jahre 1993 bestätigt (BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 1993, 1 BvR 1920/92).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.01.2019 - L 4 KR 292/16
    Die dagegen eingelegte Beschwerde wies der erkennende Senat des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 22. Oktober 2013 (Az.: L 4 KR 389/13 B ER) als unbegründet mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen niedrigeren Beitragsfestsetzung nach § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V i.V.m. § 7 Abs. 4 der BVGS in Höhe von 1/60 der monatlichen Bezugsgröße lägen nicht vor, da der Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung habe.

    Auch aus dem Einkommensteuerbescheid 2011 ergäben sich Mieteinnahmen in Höhe von 5.150,00 EUR im Jahr (Verweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - L 4 KR 389/13 B ER).

    Der Kläger habe lediglich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren L 4 KR 389/13 B ER einen Grundbuchauszug über eine Grundschuld in Höhe von 84.000,00 EUR für ein Grundstück in J. sowie eine Seite eines Urteils des OLG Celle vorgelegt, woraus sich ergebe, dass der Verkehrswert eines Grundstücks - wohl in einer Erbstreitigkeit - 58.445,83 EUR betrage.

    Sowohl im Beschluss des SG Hannover vom 30. August 2013 (Az.: S 2 KR 467/13 ER) als auch im Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen in dem sich anschließenden Beschwerdeverfahren (L 4 KR 389/13 B ER) sei ausgeführt worden, dass die Prüfung der Verwertbarkeit des Grundstücks/der Grundstücke des Klägers an der nicht erfolgten Vorlage von Unterlagen scheitere.

    Soweit der Antragsteller geltend macht, die Einbeziehung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten sei unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig, da Pflichtversicherte der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ungleich (besser) behandelt würden als freiwillig gesetzlich Krankenversicherte, steht dem entgegen, dass die unterschiedliche gesetzliche Behandlung dem der gesetzlichen Krankenversicherung zugrundeliegenden Solidarprinzip, nämlich die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen, entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2013 - L 4 KR 389/13 B ER; s. exemplarisch auch BSG, Urteil vom 28. Mai 2015 - B 12 KR 12/13 R, SozR 4-2500 § 240 Nr. 26).

    Dies ist im Fall des Klägers unzweifelhaft bzw. nach seinem eigenen Vortrag der Fall (siehe bereits Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2013 - L 4 KR 389/13 B ER; im dortigen Verfahren hatte der Kläger den Einkommensteuerbescheid 2011 vorgelegt mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 5.150,00 EUR).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.10.2014 - L 4 KR 386/14
    Mit Beschluss vom 22. Oktober 2013 (L 4 KR 389/13 B ER) hat der erkennende Senat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

    Das materielle Begehren des Antragstellers könnte aufgrund entgegenstehender Rechtskraft des Beschlusses des erkennenden Senates vom 22. Oktober 2013 (L 4 KR 389/13 B ER) unzulässig sein.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.12.2018 - L 4 KR 515/18
    Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens bestehen jedenfalls auch dann, wenn man von fehlender Bestandskraft dieser Bescheide ausgeht, nach summarischer Prüfung keine Bedenken an der Recht- und Verfassungsmäßigkeit der von der Antragsgegnerin erhobenen Beiträge aufgrund von § 240 SGB V bzw. § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI i.V.m. den BVSzGs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 1993 - 1 BvR 1920/92, juris; BSG, Urteil vom 19. Dezember 2012, B 12 KR 20/11 R; Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2013 - L 4 KR 389/13 B ER), wovon auch das SG zutreffend ausgegangen ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht